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Der Kunde war mit den "Leistungen" seiner Kreditkarte nicht zufrieden. Er kündigte sowohl den Kreditkartenvertrag als auch die Beziehung zu derjenigen Bank, über welche die Kreditkartenzahlungen abgerechnet wurden. Er ersuchte um Vergütung des Saldos auf ein anderes Bankkonto. Die Bank kam diesem Ersuchen nur teilweise nach, indem sie einen Betrag von CHF 1'500.- zurückbehielt. Dieses Guthaben sollte als Sicherheit für allenfalls noch offene Kreditkartenbenützungen dienen.
Der Kunde führte ein Spar- und ein Privatkonto bei derselben Bank. Er erteilte zu Lasten seines Privatkontos einen Zahlungsauftrag über insgesamt CHF 17 000.–. Die Bank führte den Auftrag aus, obwohl auf dem Konto nicht genügend Geld vorhanden war. Dies führte zu einem Sollsaldo auf dem Privatkonto. Die Bank belastete in der Folge auf dem Überzug Sollzinsen. Der Kunde realisierte dies erst nach mehr als anderthalb Jahren.
Ein ausländischer Kunde sprach nach mehr als 30 Jahren unter Vorlage eines damals erstellten Depotauszuges bei der Bank vor und erkundigte sich nach seinen Werten. Die Bank teilte ihm mit, die Wertschriften seien 1985 verkauft und das Guthaben noch im gleichen Jahr an eine Drittperson ausbezahlt worden. Die Bank konnte eine vom damaligen Kundenberater verfasste Notiz vorlegen, aus welcher sich ergab, dass der Kunde dieses Vorgehen gewünscht hatte.
Bei der Anrufung des Ombudsman muss es nicht immer um einen konkreten Schaden gehen. Es kann für einen Kunden ein nicht minder grosses Anliegen sein, eine Information zu erhalten oder einen Sach- verhalt bestätigt zu sehen. So fanden die Erben im Nachlass eines Verstorbenen Kontoauszüge über ein Freizügigkeitskonto, welche diesem über mehrere Jahre hinweg zugestellt und von ihm sorgfältig aufbewahrt worden waren.
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