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Nicht bei jeder Anfrage bedarf es einer Intervention des Ombudsman bei der Bank, um dem Kunden zu seinem Recht zu verhelfen. So war es auch beim Fall einer Mutter, die sich im Sommer 2004 telefonisch beklagte, ihr geschiedener Ehemann habe die Sparhefte der beiden Kinder, über die sie die alleinige elterliche Gewalt innehabe, geplündert.
Ohne Kenntnis der Details des Vorgangs riet ihr der Ombudsman, in einem ersten Schritt schriftlich bei der Bank zu reklamieren.
Bei der Anrufung des Ombudsman muss es nicht immer um einen konkreten Schaden gehen. Es kann für einen Kunden ein nicht minder grosses Anliegen sein, eine Information zu erhalten oder einen Sach- verhalt bestätigt zu sehen. So fanden die Erben im Nachlass eines Verstorbenen Kontoauszüge über ein Freizügigkeitskonto, welche diesem über mehrere Jahre hinweg zugestellt und von ihm sorgfältig aufbewahrt worden waren.
Der Kunde wollte sein Sparkonto sofort auflösen. Die Bank wies ihn auf einen in diesem Fall fällig werdenden Zinsabzug für drei Monate hin. Über die Höhe des Zinssatzes wurde nicht gesprochen. Der Kunde war überrascht, als er feststellen musste, dass der Zinsabzug den gutgeschriebenen Zins deutlich überstieg. Dieses Ergebnis stellte sich deshalb ein, weil die Bank für den Abzug einen höheren Zinssatz, nämlich denjenigen für Kontoüberschreitungen, zur Anwendung brachte.
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