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Die Stockwerkeigentümer, das heisst die Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, unterhielten seit 1974 bei der Bank zwei Konti: ein sogenanntes "Unterhaltskonto", über welches die laufenden Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft abgerechnet wurden, und ein "Erneuerungsfondskonto", auf das zurückgegriffen werden sollte, wenn grössere Renovationen und Reparaturen anstehen. Gemäss Abmachung mit der Bank konnte die Verwalterin - zumindest seit 1987 - allein über die beiden Konti verfügen.
In einem Fall investierte der Kunde auf Empfehlung der Bank EUR 100 000.– in ein während 10 Jahren laufendes strukturiertes Produkt. Der investierte Kapitalbetrag war während der gesamten Laufzeit garantiert. Die Höhe der «Verzinsung» war in jeder Hinsicht unbestimmt, da sie davon abhing, welche Erträgnisse der Emittent auf den von ihm mit dem investierten Kapital getätigten Anlagen erzielen werde.
Ein Erbe, ein weit entfernter Verwandter des Verstorbenen, gelangte an den Ombudsman, weil die Bank angeblich nach dem Tod des Kunden Auszahlungen an nicht berechtigte Personen vorgenommen habe. Bei näherer Betrachtung stellte sich heraus, dass der Verstorbene in den letzten Jahren seines Lebens von Nachbarn gepflegt worden war. Diesen hatte er auch Vollmacht über die bei der Bank liegenden Werte eingeräumt, damit sie die anfallenden Rechnungen begleichen konnten.
Im Sommer 2000 wandte sich der Rechtsdienst eines Branchenverbandes um Rat an den Ombudsman. Eine Mitgliedsfirma hatte ihrer Bank im Herbst 1997 einen Check über USD 55 000.– zum Inkasso eingereicht. Nachdem der entsprechende Betrag bei der Bank Anfang November 1997 eingegangen war, wurde er der Firma gutgeschrieben. Zwei Jahre später wurde der Betrag wieder belastet: Die amerikanische Bank hatte nachträglich festgestellt, dass die Indossamente auf dem Check gefälscht waren.
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