Im Sommer 2000 hatte der Kunde seine Bank beauftragt, sein Guthaben von CHF 50 000.– bei der Betriebskasse seines Arbeitgebers, die ebenfalls von der Bank geführt wurde, auf sein normales Sparkonto zu übertragen. Während die Gutschrift auf dem Sparkonto erfolgte, unterblieb die Belastung seines Kontos bei der Betriebskasse. In der Folge erhielt er jährlich Auszüge für sein Betriebskassenkonto, auf denen das ursprüngliche Guthaben samt jeweiligem Zins weiter ausgewiesen wurde.
Erst gut drei Jahre später, als der Kunde gemeinsam mit der Bank seine Vermögenssituation im Hinblick auf den Kauf einer Liegenschaft überprüfte, stellte die Bank ihren Irrtum fest. Sie teilte dem Kunden schriftlich mit, sie habe ihm den fraglichen Betrag samt Zinsen nachträglich auf dem Sparkonto belastet. Dabei berief sie sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ein Verrechnungsrecht stipulieren. Dem Hinweis des Kunden, der Irrtum liege so weit zurück, dass das Recht auf Korrektur wohl verjährt sei, stellte sie ihre Verwunderung gegenüber, dass er ihren Fehler nicht schon damals bemerkt und sie darauf aufmerksam gemacht hatte. Um eine neutrale Beurteilung zu erhalten, wandte sich der Kunde an den Ombudsman.
Der grundsätzliche Vorgang, dass die Bank dem Kunden auf dem einen Konto CHF 50 000.– gutgeschrieben hatte, ohne denselben Betrag auf dem anderen Konto zu belasten, war unbestritten. Dieser Irrtum der Bank führte zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Kunden. Da kein Ausnahmefall festzustellen war, kam der gesetzliche Grundsatz zum Tragen, wonach der Bereicherte den ihm ungerechtfertigt zugeflossenen Betrag zurückerstatten muss. Daran änderte auch der Einwand des Kunden nichts, dass die Bank den Fehler bereits früher hätte feststellen können und müssen. Immerhin könnte mit gleichem Recht behauptet werden, auch der Kunde hätte die Fehlbuchung bemerken müssen. Ergänzend hielt der Ombudsman gegenüber dem Kunden fest, dass das vom Gesetz vorgesehene Resultat zweifellos auch dem normalen Rechtsempfinden entspricht.
