Die Kundin hatte im Jahr 2004 und 2007 zwei kapitalgeschützte Produkte gekauft. Das zweite wurde von Lehman Brothers emittiert. Die Bank schloss aus dem Umstand, dass zwischen dem Kauf der beiden Produkte nur drei Jahre verstrichen waren, dass der Kundin das Produkt bekannt war und sie keine speziellen Pflichten bezüglich Aufklärung träfen.
Der Ombudsman war anderer Meinung. Es ergab sich nämlich, dass die unerfahrene Kundin das Produkt im Jahr 2004 auf Empfehlung der Bank gekauft hatte.
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