Archiv: "2006"

Der Kunde führte ein Spar- und ein Privatkonto bei derselben Bank. Er erteilte zu Lasten seines Privatkontos einen Zahlungsauftrag über insgesamt CHF 17 000.–. Die Bank führte den Auftrag aus, obwohl auf dem Konto nicht genügend Geld vorhanden war. Dies führte zu einem Sollsaldo auf dem Privatkonto. Die Bank belastete in der Folge auf dem Überzug Sollzinsen. Der Kunde realisierte dies erst nach mehr als anderthalb Jahren.
Die Eltern hatten vor mehreren Jahren Konti für die gemeinsamen Kinder eröffnet und regelmässig Einzahlungen geleistet. Bei der Bank war vermerkt, dass bis zur Volljährigkeit jeder Elternteil über die Guthaben verfügen dürfe. Als es in der Beziehung kriselte und die Scheidung der Eltern kurz bevorstand, sprach die Mutter bei der Bank vor. Gemäss ihren Aussagen wollte sie sicherstellen, dass der Vater keine Rückzüge mehr tätigen könne, weshalb sie «seine Unterschrift löschen» wollte.
1983 eröffnete eine Mutter ein Jugendsparheft für ihren damals 8jährigen Sohn. Sie deponierte dieses bei der Bank. Rund 21 Jahre später nahm der Sohn mit der Bank Kontakt auf. Bei den anschliessenden Abklärungen stellte sich heraus, dass vor mehr als 10 Jahren ein Barbezug erfolgt war. Am gleichen Tag war zudem zu Lasten des Sparheftes für einen weiteren Teilbetrag eine Kassenobligation gekauft und dem Vorsprecher ausgehändigt worden.
Ein Kunde beauftragte seine Bank mit dem Transfer eines Teils seiner Wertschriften zu einer anderen Bank. Die Bank stellte ihm für den Transfer der Schweizer Aktien CHF 60.– und für den der ausländischen Aktien CHF 80.– pro Posten in Rechnung. Der Kunde bestritt deren Berechtigung, indem er behauptete, es fehle an einer entsprechenden Vereinbarung. Dem Gebührentarif konnten die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten in der Tat nicht entnommen werden, was auch die Bank bestätigte.
Der Kunde reichte seiner Bank drei Fremdwährungschecks zum Inkasso ein. Die Bank führte das Inkasso nicht selbst durch. Sie leitete die ihr eingereichten Checks an eine andere Gesellschaft weiter, welche den eigentlichen Inkassovorgang durchführte. Für ihre Bemühungen belastete die Gesellschaft die Bank des Kunden mit einer Gebühr und den beim Inkasso angefallenen Drittspesen. Diese Beträge belastete die Bank dem Kunden, zusammen mit einer kleinen eigenen Gebühr, weiter.
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